Die örtliche Gefahrenabwehr (ÖGA) obliegt in Deutschland den Ländern und damit den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Aus örtlichen Erfordernissen, insbesondere zur besseren Vernetzung des THW mit der örtlichen Gefahrenabwehr und/oder dem Katastrophenschutz auf Länderebene, können Aufgaben erwachsen, die durch die STAN nicht abgedeckt sind.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Ausstattung zusätzlich zu den STANFestlegungen bei einem Ortsverband, einer Einheit oder Teileinheit zu stationieren.
Mit der Verfügung zum Komponentenmodell 2003 (RV 39/2003 / 12 /19, E1 511-0002) wurde im THW der Begriff der ÖGA-Ausstattung, der ÖGA-Einheiten und der ÖGA-STAN eingeführt.
Beschrieben werden mit diesen Begriffen Gerätschaften und Teileinheiten, welche nicht nach der STAN (vgl. Abschnitt 1.1) aufgestellt sind, sondern regionale Aufgabenstellungen bearbeiten. Diese enthalten Gerät, welches die Einbindung in die jeweilige örtlichen Gefahrenabwehr des THW verbessert, unterstützt und manchmal auch erst möglich macht. ÖGA darf niemals als Konkurrenz zu bestehenden STANEinheiten aufgebaut werden. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, Bundesmittel für Aufgaben zu verwenden, für welche die Länder zuständig sind. Daher darf die örtliche Gefahrenabwehr nicht aus Bundesmitteln finanziert werden. Eine Ausnahme ist die zweckgebundene Verwendung von Einnahmen (Kapitel 0629, Titel 53205 Ausgaben der Ortsverbände Objekt 0054 1866 Einnahmen und Ausgaben von NichtSTAN-Ausstattung).